Die Hinderung der Amtshandlung sei daher objektiv und subjektiv nicht genügend nachgewiesen. Der Beschuldigte sei entsprechend freizusprechen mit den diesbezüglichen Kostenfolgen (pag. 360). Abschliessend führte die Verteidigung aus, dass wenn man den Strafbefehl betrachte, die Hälfte davon bereits durch das vorinstanzliche Urteil «vom Tisch» sei. Damit bleibe nur noch die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht weggegangen sei. Dem Beschuldigten sei es nur um seine Freundin gegangen und den Rest habe ihn nicht interessiert. Somit ergebe sich auch keine wissentliche und willentliche Hinderung einer Amtshandlung (pag.