Die beiden Beamten hätten denn auch nicht gesagt, dass der Beschuldigte sie bei der Einvernahme des Opfers gehindert habe. Aufgrund des Zustandes des Opfers habe in diesem Zeitpunkt noch gar keine Einvernahme stattfinden können. Wissen und Wollen des Beschuldigten seien allein darauf gerichtet gewesen, seine Freundin zu trösten. Hier zu sagen, dass das Nichtbefolgen, das passive Verhalten, eine wissentliche und willentliche Hinderung einer Amtshandlung sei, sei rechtsfehlerhaft. Fahrlässigkeit sei zudem nicht strafbar. Die Hinderung der Amtshandlung sei daher objektiv und subjektiv nicht genügend nachgewiesen.