Die blosse Aufforderung wegzugehen habe keinen Bezug zu einer Amtshandlung. Es sei nur gesagt worden, «göht wäg». Ansonsten seien keine Androhungen geäussert worden. Diese Aufforderung habe man nicht mit Konsequenzen verbunden. Der Vorsatz müsse sich gemäss Basler Kommentar auf die Amtshandlung beziehen. Vielleicht habe der Beschuldigte die Ermahnung vorsätzlich nicht befolgt. Das sei aber noch keine Hinderung. Die beiden Beamten hätten denn auch nicht gesagt, dass der Beschuldigte sie bei der Einvernahme des Opfers gehindert habe.