8 können, hätte sie sich beruhigt und das Prozedere hätte sich verkürzt und nicht behindert. Natürlich hätte der Beschuldigte weggehen können. Aber nach dem Basler Kommentar erfordere auch passiver Widerstand ein gewisses aktives Störverhalten, welches die Amtshandlung erschwere. Der blosse Ungehorsam durch Nichtbefolgen von mündlichen und amtlichen Anordnungen sei nicht strafbar (pag. 358 ff.). Der Beschuldigte müsse sich einer Amtshandlung widersetzen. Die blosse Aufforderung wegzugehen habe keinen Bezug zu einer Amtshandlung.