Dieser habe ein sinnvolles Weiterbearbeiten (Befragen) gar nicht zugelassen, sofern es überhaupt stattgefunden habe. Es stelle sich daher die Frage, welche Amtshandlung man hätte hindern wollen, wenn diese gar nicht möglich gewesen sei. Welcher Zeitverlust wäre damit verbunden gewesen, wenn der Beschuldigte seine Freundin in den Arm genommen hätte, damit sie sich hätte beruhigen können? Die Polizei habe sie ja nicht beruhigen können. Wenn er sie hätte trösten können, hätte sie sich dann schon beruhigt, und dann hätte der Beschuldigte die Weiterarbeit der Polizei begünstigt, erleichtert. Letztlich werde eine Amtshandlung angenommen, die in den Akten gar nicht existiere.