Es sei also gar keine Amtshandlung gehindert worden. Wenn man von der Vermutung ausgehe, sie hätten sich vorgestellt und sie hätten sich umarmen dürfen, so hätte es genau die gleiche Verzögerung gegeben wie hier. Weiter sei unbestritten, dass der Beschuldigte trotz zweimaliger Aufforderung «ghöt wäg» nicht weggegangen sei. Fraglich sei, ob diese Weigerung eine Amtshandlung gehindert habe. Die Gerichtspräsidentin habe die Umstände grundsätzlich richtig eingeschätzt, insbesondere den Zustand von Frau G.________. Dieser habe ein sinnvolles Weiterbearbeiten (Befragen) gar nicht zugelassen, sofern es überhaupt stattgefunden habe.