Weil die Vorinstanz die Frage, ob sich der Beschuldigte bei der Polizei vorgestellt habe oder nicht, offen lasse, müsse man in dubio pro reo davon ausgehen, dass er es gemacht habe. Es sei also von einem Vorstellen auszugehen, was bedeute, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die Vorstellung bei der Gegenseite angekommen sei, so dass die Beamten gewusst hätten, wer er gewesen sei. Herr D.________ habe ausgesagt, dass der Beschuldigte seine Freundin hätte umarmen dürfen, wenn er sich vorgestellt hätte (pag. 211 Z. 9). Es sei also gar keine Amtshandlung gehindert worden.