Die oberinstanzliche Frage an Herrn C.________, dass es Widersprüche in seinen Aussagen gegenüber denjenigen von Herrn A.________ gebe und was nun den Tatsachen entspreche, sei berechtigt, aber müsse auch mit Blick auf die verstrichene Zeit von dreieinhalb Jahren gesehen werden. Es sei normal, dass man unterschiedliche Wahrnehmungen habe. Abnormal sei aber, dass Herr D.________ und Herr H.________ gar keine Abweichungen hätten (pag. 357 f.). Weil die Vorinstanz die Frage, ob sich der Beschuldigte bei der Polizei vorgestellt habe oder nicht, offen lasse, müsse man in dubio pro reo davon ausgehen, dass er es gemacht habe.