Vorliegend habe man dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig äussern zu können. Und dann sage man zwei Jahre später in der Beweiswürdigung, dass es Lücken geben würde und der Beschuldigte nicht mehr alles wisse, was ein Lügensignal sei. Demgegenüber dürften dann die Polizisten, welche auch nicht mehr alles gewusst hätten, auf das Geschriebene verweisen. Er habe Mühe damit, wie das Verfahren gelaufen sei. Dem sei Rechnung zu tragen. Die oberinstanzliche Frage an Herrn C.___