7 Begründung werde kein Wort darüber verloren, dass es keine Akten oder Notizen über den Vorfall gebe, auch nicht zu einer Befragung von Frau G.________. Es gebe nichts über eine dokumentierte Amtshandlung. In der Berufungsverhandlung habe Herr D.________ ausgesagt, dass man im Team beschlossen habe, Anzeige zu machen. Er habe also offenbar nicht schon von Anfang an eine Anzeige machen wollen. Vom Ablauf her sei dies relativ auffällig. Vorliegend habe man dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig äussern zu können.