_ befragt. Die Vorinstanz habe in der Begründung ausgeführt, dass auffalle, dass sich Frau G.________ an viele Begebenheiten nicht mehr habe erinnern können, Erinnerungslücken habe, was ein Lügensignal sei. Die Gerichtspräsidentin habe immerhin gewürdigt, dass die Hinderung einer Amtshandlung durch eine richtige Kommunikation vermeidbar gewesen wäre. Im Ergebnis komme sie zum Schluss, dass der Beschuldigte allein die Verantwortung für diese unmögliche Kommunikation trage. Nach Auffassung der Richterin hätte die Amtshandlung sowieso erst mit Verzögerung weitergeführt werden können, was den objektiven Tatbestand erfülle. In der