Ob sich A.________ und C.________ wirklich bei den Polizisten vorgestellt haben oder nicht lässt sich nicht abschliessend feststellen. So ist es durchaus möglich, dass sich die Beschuldigten zwar den Polizisten vorgestellt haben, diese das Ganze aber akustisch nicht verstanden oder nicht mitbekommen haben. Letztendlich ist dies aber irrelevant, denn im Zentrum stehen die Erschwerungen einer polizeilichen Handlung.