7.2 Erstinstanzliche Beweiserhebungen Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 255 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Erstinstanzliche Beweiswürdigung und -ergebnis Nach Würdigung der einzelnen Beweismittel wurden von der Vorinstanz die Beweismittel unter der Überschrift «Beweisergebnis» insgesamt gewürdigt und das Beweisergebnis entsprechend integriert (pag. 264 ff.; S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Den glaubhaften Aussagen von C.__