Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden die begonnen polizeilichen Arbeiten, welche zu diesem Zeitpunkt insbesondere in der Informationsbeschaffung bei den Geschädigten zwecks Fahndung nach der Täterschaft bestanden, empfindlich behindert und führten dazu, dass der reibungslose Vollzug der polizeilichen ersten Bestandesaufnahme und Nachsuche nach der Täterschaft erheblich verzögert wurden. Mussten sich die Polizisten an Stelle der notwendigen polizeilichen Abklärungen während geraumer Zeit nämlich nur mit den störenden Beschuldigten abgeben und versuchen deren Behinderungen zu unterbinden.