__ verfasste Anzeigerapport vom 26. Februar 2019 und der Berichtsrapport des mitbeteiligten Polizisten H.________ vom 13. Februar 2019 datiert und sie erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal zum Vorfall befragt wurden (pag. 198 ff.; pag. 210 ff.). Allein aufgrund dieser Tatsache sind die Aussagen der Beteiligten einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.