II. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I. [zweiter Absatz] und Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteils). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden;