4 2018 in E.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils [erster Absatz]), hingegen schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter Umgangnahme von einer Bestrafung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Zu überprüfen bleiben somit der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Ziff.