5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2020 lediglich in Bezug auf den Beschuldigten zu überprüfen; das Urteil betreffend den Mitbeschuldigten C.________ (Ziff. IV. und Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils) ist infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.1. hiervor). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. und Ziff.