Im Weiteren sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).