289 f.) bzw. – nachdem Letzterer als Privatkläger aus dem Verfahren entlassen worden war – dessen Einvernahme als Zeuge angeordnet (vgl. pag. 318 ff.). Entsprechend wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf dessen Einvernahme gegenstandslos. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C.________ als Zeuge wurde gutgeheissen (pag. 290). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. Januar 2022; pag. 308) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 17. Januar 2022; pag. 301 ff.) eingeholt.