3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 (pag. 279 ff.) beantragte der Beschuldigte, er sei persönlich anzuhören und C.________ sei als Zeuge zu befragen (pag. 280). Nachdem sich der Strafkläger nicht vernehmen liess und sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu den gestellten Anträgen äusserte, wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die ergänzende Einvernahme des Beschuldigten und des Strafklägers verfügt (pag. 289 f.) bzw. – nachdem Letzterer als Privatkläger aus dem Verfahren entlassen worden war – dessen Einvernahme als Zeuge angeordnet (vgl. pag.