289 f.). Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2022 der Strafkläger als Privatkläger aus dem Verfahren entlassen und dieser stattdessen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2022 als Zeuge einvernommen (pag. 318 ff.; pag. 328 ff.).