2 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juni 2021 (pag. 283 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 287 f.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wurde die Generalstaatsanwaltschaft – unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet (pag. 289 f.).