freigesprochen wurde vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'845.68 sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'510.00 an den Kanton Bern (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Dagegen erklärte die Vorinstanz C.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils).