Des Weiteren wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, schuldig erklärt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil in Zusammenhang mit dem gleichen Vorfall C.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.