Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________ und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'410.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E._______