und in Anwendung der Artikel 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 6 Abs. 2 Bst. b, 40 Abs. 1, 83 Abs. 1 Bst. j EpG 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'970.00. 3. zur Bezahlung von zwei Dritteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'500.00, ausmachend CHF 1'000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. III.