21. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil wird der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, die Busse jedoch von CHF 250.00 auf CHF 150.00 reduziert. Damit obsiegt der Beschuldigte im Umfang von rund einem Drittel.