Zum anderen legte der Beschuldigte selber offen, dass auch er an der Gültigkeit des «Sach- und Rechtsattests» zweifelte. Die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht wurde somit nicht durch den Nachweis von besonderen Gründen gerechtfertigt. Weitere Rechtfertigungsgründe oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht. IV. Strafzumessung