In der Folge habe er das Attest von E.________ aus dem Internet ausgedruckt und «nützt nichts, schadets nicht» mitgenommen (pag. 49 Z. 41 ff. und pag. 51 Z. 5). Diese Aussagen zeigen zweierlei: Zum einen versuchte der Beschuldigte mit den geltend gemachten medizinischen Gründen, ein ärztliches Attest zu erhalten, was ihm aber nicht gelang, weil sie den Anforderungen des BAG nicht entsprachen und ihn somit nicht wirksam von der Maskenpflicht befreien konnten. Dessen war er sich bewusst. Zum anderen legte der Beschuldigte selber offen, dass auch er an der Gültigkeit des «Sach- und Rechtsattests» zweifelte.