Das «Sach- und Rechtsattest» ist demnach nicht geeignet, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen, dass für den Beschuldigten besondere, insbesondere medizinische Gründe bestanden, weshalb er keine Gesichtsmaske tragen konnte. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht zudem hervor, dass er sich dessen durchaus bewusst war. So schilderte er, wie er versucht habe, sich von seinem Hausarzt eine Dispensation von der Maskenpflicht ausstellen zu lassen.