Das vom Beschuldigten vorgelegte Schreiben nimmt mit keinem Wort Bezug auf die individuelle Situation des Beschuldigten und nennt keine Gründe, weshalb er persönlich keine Gesichtsmaske tragen könne. Zudem zeichnete der Beschuldigte selber für die Ausführungen verantwortlich, das Schreiben gibt somit lediglich seine Meinung wieder, ohne aber eine konkrete Tatsache (medizinisch oder nicht) nachzuweisen, die ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske dispensieren könnte. Das «Sach- und Rechtsattest» ist demnach nicht geeignet, im Sinne von Art.