16 der nichtmedizinischen Gründe). Auch in der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtsund Informationslage gelang es dem Beschuldigten jedoch nicht, am 9. November 2020 besondere Gründe im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen. Das vom Beschuldigten vorgelegte Schreiben nimmt mit keinem Wort Bezug auf die individuelle Situation des Beschuldigten und nennt keine Gründe, weshalb er persönlich keine Gesichtsmaske tragen könne.