Darauf wird vorab verwiesen (pag. 106, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend wird Folgendes festgehalten: Einige der von der Vorinstanz zitierten Erläuterungen und Vorschriften zum Nachweis von Gründen für eine Befreiung von der Maskenpflicht waren im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft oder publiziert (Erfordernis eines ärztlichen Attests, Präzisierung