Es folgen Ausführungen, weshalb die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr nicht rechtmässig sei und weder von der G.________(Bahngesellschaft) noch von der Polizei kontrolliert werden dürfe. Für die «Rechtslage» unterzeichnete der Verfasser E.________, als «Attestgeberin/Attestgeber» unterzeichnete der Beschuldigte. Die Vorinstanz hat zutreffend und überzeugend ausgeführt, weshalb dieses Attest nicht geeignet war, das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen, und weshalb er auch sonst keine besonderen Gründe nachwies, die ihn von der Maskenpflicht befreit hätten. Darauf wird vorab verwiesen (pag.