76 und pag. 120). 17.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat am 9. November 2020, 18:18-19:53 Uhr, auf der Fahrstrecke B.________ – C.________ im Zug trotz Aufforderung des Zugpersonals bewusst keinen Mundnasenschutz getragen – weder eine reguläre Hygienemaske noch den eingereichten Schlauchschal. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Der Beschuldigte versuchte sein Verhalten mit der Vorlage eines «Sach- und Rechtsattests» zu rechtfertigen und machte geltend, das Tragen einer Gesichtsmaske würde bei ihm einen allergischen Schock resp.