17.2 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungsbegründung brachte der Beschuldigte vor, er habe von seinem Recht, seine Gesundheit zu schützen, Gebrauch gemacht und sich von der Maskenpflicht befreit. Für eine detaillierte Begründung verweise er auf das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 133). In der Berufungserklärung vom 25. Mai 2021 sowie vor der Vorinstanz berief sich der Beschuldigte zudem auf das eingereichte «Sach- und Rechtsattest», welches im Tatzeitpunkt noch gültig gewesen sei (pag. 76 und pag. 120).