Diese Präzisierungen zum Nachweis von besonderen Gründen waren im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft resp. publiziert. 17.1 Erwägungen der Vorinstanz Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Der Beschuldigte habe keinen besonderen Grund nachgewiesen, der ihn von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, dispensieren würde. 17.2 Vorbringen des Beschuldigten