Diese Definition galt im Tatzeitpunkt weiterhin (vgl. Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 30. Oktober 2020, S. 3). Zu den besonderen Gründen, die von der Maskenpflicht befreien, äusserte sich der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht wie folgt (Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3): Zum andern sind Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Bst. b).