Die Vorinstanz hat dies zutreffend begründet, auf ihre Erwägungen wird verwiesen (pag. 103 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14 Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet. Die anzuwendende Bestimmung wird trotz der zwischenzeitlich erfolgten Totalrevision nachfolgend als «Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage» bezeichnet.