Die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen, ist neu in Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelt und immer noch in Kraft, die Strafbestimmung befindet sich nun in Art. 28 Bst. e. Weder die einzelnen Teilrevisionen noch die Totalrevision haben dazu geführt, dass das aktuell geltende Recht für den Beschuldigten milder wäre, als das im Tatzeitpunkt geltende Recht: Für die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr kann weiterhin eine Busse bis CHF 10'000.00 ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat dies zutreffend begründet, auf ihre Erwägungen wird verwiesen (pag.