Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 1. Februar 2021). Gleichzeitig mit der Aufnahme in die Strafbestimmung wurde das unbefugte Nichttragen einer Gesichtsmaske in einem öffentlichen Verkehrsmittel in den Ordnungsbussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) aufgenommen (Bussenliste 2, Ziff. XVI OBV). Erwähnenswert ist ausserdem, dass die im Tatzeitpunkt geltende Covid-19- Verordnung besondere Lage mit Beschluss vom 23. Juni 2021 im Rahmen einer Totalrevision aufgehoben und durch eine gleichnamige neue Verordnung ersetzt wurde. Die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen, ist neu in Art. 5