Covid-19-Verordnung besondere Lage, als auch die Strafbestimmung und die Verordnung als Gesamtes. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht erst mit der Änderung der Verordnung vom 27. Januar 2021 und somit nach dem Tatzeitpunkt in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgenommen wurde (Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 1. Februar 2021).