zu Art. 2). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde nicht befristet, bezieht sich aber unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19- Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Seit dem Zeitpunkt der Tatbegehung wurde die Covid-19-Verordnung besondere Lage mehrfach geändert. Die Änderungen betrafen sowohl den damaligen Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage, als auch die Strafbestimmung und die Verordnung als Gesamtes.