Das Auslegungsergebnis hält einer Prüfung von Art. 1 StGB stand. Diese Überlegungen finden in der Literatur insofern eine Stütze, als ROOS/FINGERHUTH in Bezug auf die Straftatbestände in der ebenfalls bundesrätlichen Covid-19-Verordnung 2 der Meinung sind, dass aufgrund dieser Verordnung keine weitergehenden Strafbestimmungen notwendig gewesen wären, da Art. 83 Abs. 1 Bst.