83 Abs. 1 Bst. j EpG ergibt, dass von dieser Strafbestimmung sämtliche Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung erfasst sind, unabhängig davon, ob sie in der normalen Lage von den kantonalen Behörden oder in der besonderen Lage vom Bundesrat angeordnet wurden. Das Auslegungsergebnis hält einer Prüfung von Art. 1 StGB stand.