Dadurch war es für betroffenen Personen ohne weiteres möglich, Empfehlungen beispielsweise zur Art der erforderlichen Maske zu erhalten und sich entsprechend zu verhalten. Unter Berücksichtigung, dass es sich um einen Übertretungsstraftatbestand handelt, genügt die Bestimmung damit dem Bestimmtheitsgebot nach Ansicht der Kammer klar. 14.3.3 Fazit Die Auslegung von Art. 83 Abs. 1 Bst.