j EpG um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus den konkreten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung. Die vorliegend interessierende Massnahme ist in Art. 3a Covid- 19-Verordnung besondere Lage geregelt. Im Tatzeitpunkt lautete diese Bestimmung wie folgt: Reisende im öffentlichen Verkehr 1. Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;