Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2.). Als Kriterien, die über den Grad erforderlicher Bestimmtheit entscheiden, gelten: Komplexität der Regelungsmaterie, Umstände des zu regelnden Verhaltens, Möglichkeit der Konkretisierung bei der Normsetzung, Schwere der Rechtsfolge (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 1 N 45 f.). Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, handelt es sich bei der Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG um eine Blankettstrafnorm.