Mit Blick auf Art. 1 StGB sei jedoch wünschenswert, dass in der Verordnung eine Klarstellung erfolge (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 30 f.). Die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr war für die Rechtsunterworfenen bereits bei deren Einführung im Juli 2020 hinreichend erkennbar. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG auf Widerhandlungen gegen vom Bundesrat angeordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung verletzt Art. 1 StGB somit nicht. Hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots ist Folgendes zu prüfen: